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Satzung

Satzung des Bürgervereins Siedlungen Süd                                                                                        Stand12.4.2016

§ 1    Name, Rechtsform, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr

1.1.   Der Verein trägt den Namen Bürgerverein Siedlungen Süd e.V..                                        

1.1    Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

1.2    Sitz des Vereins ist Nürnberg.

1.3    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4    Das Vereinsgebiet wird begrenzt durch die Münchener Str. im Osten und der Johann-Krieger-Straße im Westen, dem                     Rangierbahnhof im Norden und dem Ludwig-Donau-Main-Kanal im Süden.


 


§ 2    Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

2.1    Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, die Belange des oben beschriebenen Stadtgebiets zu wahren und zu fördern.

2.2    Der Vereinszweck wird insbesondere wahrgenommen durch
         - Pflege der Kommunikation beispielsweise mit der Stadt Nürnberg, Behörden oder Unternehmen.
         - Information der ansässigen Bürgerinnen und Bürger (im weiteren Satzungstext gemeinsam als Bürger
           benannt)  und deren Vertretung in der Öffentlichkeit und in den Medien.
         - Einbindung der bestehenden Siedlerverbände in kooperativer Weise.
         - Einbindung der Geschichtswerkstatt Siedlungen Süd und ihrer Tätigkeiten in den Verein
         - Bewahrung und Förderung der Wohn- und Lebensqualität im umschriebenen Vereinsgebiet.
         - Schutz der angrenzenden Natur- und Naherholungsgebiete.

2.3     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für             die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.                 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe                 Vergütungen begünstigt werden.

2.4      Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und religiös neutral. Zur Sicherung dieser Neutralität  dürfen Mitglieder des                Vereinsvorstands keine politischen Mandatsträger (Mitglied des Bundestags / Landtags /Bezirkstags / Stadt- oder                          Gemeinderats) sein.

§ 3    Mitgliedschaft

3.1    Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.
         Firmen, Personenvereinigungen oder juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie einen erkennbaren Bezug zum            Vereinsgebiet haben und keine den Aufgaben und Zielen des Bürgervereins entgegengesetzten Ziele verfolgen.

3.2    Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich. Über den Antrag wird vom Vorstand entschieden.
         Mit der Aufnahme in den Verein erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung an.

§ 4    Erlöschen der Mitgliedschaft

4.1    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.

4.2    Im Todesfall endet die Mitgliedschaft mit dem Monat, in dem das Mitglied verstorben ist.

4.3    Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wirkt zum nächsten Jahresende. Die                  Kündigung muss mindestens drei Monate vor Jahresende erfolgen.
4.4    Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn kein Kontakt hergestellt werden kann.

4.5    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
         - wenn es nachweislich gegen die Regelungen dieser Satzung verstößt.
         - wenn es trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags mehr als drei Monate im Rückstand ist.
         - wenn es schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder diesen geschädigt hat.

4.6    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Bescheid über den Ausschluss muss schriftlich mitgeteilt werden.            Gegen den Beschluss des Vorstands kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung schriftlich Beschwerde beim                Vorstand eingelegt werden; über diese entscheidet der Vorstand in angemessener Zeit.

§ 5  Beiträge

5.1    Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Jahreshauptversammlung entschieden und als Jahresbeitrag erhoben.

5.2    Der Jahresbeitrag wird bis Ende Januar eines Jahres vorzugsweise im Lastschriftverfahren erhoben.

§ 6    Organe des Vereins

        Die Organe des Vereins sind
         a)     die Mitgliederversammlung
         b)     der Vorstand
         c)     der Beirat

§ 7    Mitgliederversammlung

7.1    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch persönliche Mitteilungen              (schriftlich oder elektronisch) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an  die         letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet ist.
 
7.2    Aufgabe der ordentlichen Mitgliederversammlung ist insbesondere
         a)     die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
       - des Vorstandes
       - des Kassenwarts  
       - der Kassenprüfer
       b)    die Entlastung des Vorstandes
       c)    die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
       d)    die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
       e)    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
        f)    die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

7.3   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie soll vorzugsweise im ersten Halbjahr des Folgejahres            abgehalten werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist wie die ordentliche  Mitgliederversammlunge                          einzuberufen und in folgenden Fällen durchzuführen:

       a)   wenn der Erste Vorsitzende aus gegebenem Anlass sie für erforderlich hält
       b)   auf Antrag von zwei Dritteln des Vorstands oder des Beirates
       c)   auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds an den Vorstand unter Angabe der Gründe und des Zwecks wenn mindestens ein                Viertel der Mitglieder unterschrieben hat.

7.4    Die Versammlungen werden vom Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes
        geleitet. Für die Dauer von Wahlen übernimmt die Versammlungsleitung ein von der Versammlung zu berufender dreiköpfiger
        Wahlvorstand.

7.5    Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden vom
         Schriftführer protokolliert und vom Vorstand abgezeichnet.

§ 8    Vorstand


8.1    Der Vereinsvorstand besteht aus
        der/dem Ersten Vorsitzenden
        der/dem Zweiten Vorsitzenden
        der/dem Kassenwart/in
        der/dem Ersten Schriftführer/in
        der/dem Zweiten Schriftführer/in

8.2   Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite  Vorsitzende und der/die                     Kassenwart/in.
        Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der/die Zweite Vorsitzende und der/die              Kassenwart/in  nur im Falle der Verhinderung des/der Ersten Vorsitzenden vertreten dürfen.
        Der vertretungsberechtigte Vorstand ist auch zur Prozessführung befugt. Er verwaltet treuhänderisch das Vereinsvermögen.

8.3    Rechtsgeschäften unter eintausend Euro kann der vertretungsberechtige Vorstand eigenverantwortlich für den Verein tätigen.
         Bei Rechtsgeschäften über eintausend Euro ist im Innenverhältnis die Zustimmung des Vorstands erforderlich.

§ 9    Kassenführung  

9.1    Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden                                 aufgebracht.

9.2    Die Vorstandsmitglieder sind unentgeltlich tätig. Ehrenamtspauschalen sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
         Auslagen, die in Zusammenhang mit ihrer Vereinstätigkeit entstanden sind, können gegen Einzelnachweis auf Antrag ersetzt
         werden.

9.3    Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen
         nur auf Grund von Zahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung  - des stellvertretenden
         Vorsitzenden geleistet werden.


§ 10   Beirat

10.1   Siedlervereinigungen des umschriebenen Vereinsgebiets erhalten – sofern sie Mitglied des Bürgerverein Siedlungen Süd
         sind – einen Sitz im Beirat. Es obliegt den jeweiligen Siedlervereinigungen eine Person ihrer Wahl auf diesen Beirats-
         sitz zu entsenden. Beiratsmitglieder dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.

10.2   Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.

10.3   Insbesondere soll der Beirat die örtlichen Siedlervereinigungen repräsentieren und vertreten, sowie deren Zusammenarbeit
         mit dem Bürgerverein fördern.

10.4   Der Vorstand kann weitere Beiratsmitglieder bestimmen, die Beiratsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung
         bestätigt.

§ 11  Kassenprüfung

11.1.  Der Verein wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben in eigenem Ermessen die Kassenführung zu prüfen. Eine Prüfung hat vor
         jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Not-
         wendigkeit einer Kassenprüfung zu klären.



11.2   Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12   Wahlen und Abstimmungen

11.1.  Der Verein wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben in eigenem Ermessen die Kassenführung zu prüfen. Eine Prüfung hat vor
         jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Not-
         wendigkeit einer Kassenprüfung zu klären.
       
12.1   Die Amtszeit des Vorstandes und der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Alle Mandatsträger bleiben jedoch auch bei Über-
         schreitung der Amtszeit bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt
         möglich.
       
12.2   Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung, unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder, ist beschluss-
         fähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei
         nicht gerechnet, es entscheiden also nur die gültig abgegebenen Ja- und Neinstimmen).

12.3   Die Wahlen erfolgen für alle Positionen durch offene Abstimmung (Akklamation), und für jede Position einzeln.

         Es gelten die folgenden Wahlbestimmungen:
         a)  Der Vorstand wird durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (siehe 12.2.) gewählt.
              Werden hier Gegenkandidaten genannt oder wird von der Versammlung eine geheime Abstimmung verlangt, so ist die
              Wahl schriftlich mittels Stimmzettel vorzunehmen. Wird die einfache Mehrheit nicht erreicht, ist der Wahldurchgang
              zu wiederholen. Im zweiten Wahlgang genügt dann die relative Mehrheit.
         b)  Die Kassenprüfer werden durch relative Mehrheit in der Reihenfolge der Stimmenzahl gewählt; bei gleicher
              Stimmenzahl bestimmt sich die Reihenfolge nach dem Alphabet.
    
12.4  Stimmrechtsvollmachten oder Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
        Es kann auch jemand in Abwesenheit gewählt werden, wenn seine Zustimmung hierzu schriftlich vorliegt.
12.5  Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins (§ 14) bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der gültig abgegebenen
        Stimmen der erschienenen Mitglieder. Dies gilt auch bei einer Änderung des Vereinszwecks.
12.6  Scheidet während der regulären Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus,  so beauftragt der Vorstand - soweit erforderlich – ein
        anderes Mitglied des Vorstandes oder des Beirates mit der kommissarischen Geschäftsführung bezüglich des vakanten
        Postens. Eine Vertretungsbefugnis ist mit dieser kommissarischen Geschäftsführung nicht verbunden. Bei der nächsten
        Mitgliederversammlung ist von den Vereinsmitgliedern, sofern nicht ohnehin der neue Vorstand neu zu wählen ist, der
        vakante Vorstandsposten durch Wahl gemäß  neu zu besetzen. Jedes nachgewählte Mitglied des Vorstandes bleibt nur bis
        zum Ablauf der Amtszeit des Gesamtvorstands im Amt. Bei Ablauf der Amtszeit ist also jeweils der gesamte Vorstand  zu
        wählen.

§ 13  Sitzungen des Vorstands und Beirats

13.1   Vorstandssitzungen werden im Ermessen des Vorstands nach Bedarf einberufen.

13.2   Der Beirat ist zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

13.3   Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ein verhindertes
         Vorstandsmitglied kann ausnahmsweise sein Stimmrecht einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich übertragen.

§ 14   Auflösung des Vereins

         Über die Auflösung des Bürgervereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der
         abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder
         erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung be-
         schlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Bei der Auflösung oder bei
         Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Nürnberg, die es für Zwecke der Bürgervereine bzw.
         der Arbeitsgemeinschaft für Bürgervereine  (AGBV) zu verwenden hat. Die Verwendung darf erst nach Zustimmung des
         Finanzamtes vorgenommen werden.  

§ 15   Inkrafttreten

         Die Satzung wurde am 12. April 2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das
         Vereinsregister in Kraft. Falls vom Registergericht redaktionelle Änderungen gefordert werden, kann der Vorstand
         diese ohne erneuten Beschluss einer Mitgliederversammlung beschließen.




Hinweis auf Datenschutz

Gemäß § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden die Mitglieder darauf hingewiesen, dass von ihnen folgende Daten erfasst werden:
1. Name, Vorname
2. Geburtsdatum
3. Anschrift
4. Beruf
5. Eintrittsdatum
6. Telefonnummer, FAX-Nummer, Email-Adresse